Zum Kurzarbeitergeld fügen wir hier ein aktuelles, kurzes Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit bei. Das Merkblatt informiert Sie insbesondere zu den aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Corona Pandemie. Zu den nachfolgend genannten Punkten bitten wir um besondere Beachtung.
Arbeitszeitnachweise über geleistete Arbeits-, Ausfall- und Fehlzeiten führen
Für den Zeitraum, in dem Kurzarbeitergeld beantragt wird, müssen über die geleisteten Arbeits-, Ausfall- und Fehlzeiten in Arbeitszeitnachweisen für die entsprechenden Mitarbeiter Nachweise geführt werden. Nach dem Ende des Arbeitsausfalls wird wahrscheinlich eine Prüfung der Bundesagentur für Arbeit erfolgen. Sollte bei dieser Prüfung festgestellt werden, dass keine Arbeitszeitnachweise vorliegen, kann die Arbeitsagentur eine Kürzung des bereits ausgezahlten Kurzarbeitergeldes vornehmen.
Erstattung Sozialversicherungsbeiträge
Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung können Sie als Arbeitgeber die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge (SV-Beiträge) für das Kurzarbeitergeld (Kug) beantragen. Allerdings werden die SV-Beiträge für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kug nur erstattet, soweit das neue Nettoentgelt incl. Kug nicht mehr als 80 % des ursprünglichen Nettoentgelts beträgt.