Aufgrund der aktuellen Kurzarbeitergeld-Gesetzesnovelle vom 13.03.2020 und der Corona-Krisensituation erhalten Sie im Folgenden einen Überblick über die Gewährung von Kurzarbeitergeld (Kug) für Unternehmen, die wirtschaftlich durch den Corona-Virus betroffen sind.

Kurzarbeitergeld Sonderregelungen vom 13.03.2020, rückwirkende Anwendung ab dem 01.03.2020

Bundesregierung und Gesetzgeber haben Sonderregelungen und Erleichterungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld (Kug) am 13.03.2020 erlassen. Diese Regelungen gelten rückwirkend ab dem 01.03.2020.

Die wichtigsten Neuerungen im Einzelnen:

  • Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mindestens 10 Prozent haben.
  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet.
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden, wenn dies tarifvertraglich geregelt ist, kann verzichtet werden.

Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld behalten ihre Gültigkeit.

Unterschied arbeitsrechtliche Anordnung Kug und Gewährung von Kug durch die Arbeitsagentur

Es muss zwischen den Voraussetzungen für die arbeitsrechtliche Anordnung von Kurzarbeit durch den Arbeitgeber und der leistungsrechtlichen Gewährung von Kurzarbeitergeld durch die Arbeitsagentur differenziert werden.

Der Arbeitgeber darf einseitig Kurzarbeit nur dann anordnen, wenn dies arbeitsrechtlich zulässig ist. Ob die Arbeitsverträge Ihrer Arbeitnehmer eine entsprechende Kurzarbeitsklausel enthalten, ist bitte daher unbedingt vorab von Ihrem Rechtsanwalt zu prüfen, da wir als Steuerberater bekanntlich keine Beratung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts vornehmen dürfen. Besteht keine rechtliche Grundlage für die Anordnung von Kurzarbeit, verlieren Arbeitnehmer im Fall der Anordnung nicht ihren vollen Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber. Ggf. müssen daher Arbeitnehmer zunächst zu einer Zustimmung zur Kurzarbeit bewegt werden, etwa in dem im Gegenzug eine befristete Beschäftigungssicherung vereinbart wird. Auch diese Frage ist bitte von Ihrem Rechtsanwalt zu prüfen.

Vorgehen zur Beantragung von Kurzarbeitergeld bei der Arbeitsagentur

Weiterführende Hinweise dazu finden Sie auf der Webseite der Arbeitsagentur unter folgender Adresse: https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld.

Voraussetzungen für die Beantragung von Kurzarbeitergeld

Wie bereits erwähnt, kann eine Kurzarbeit vom Arbeitgeber nicht angeordnet werden, sondern bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers. Verweigert der Arbeitnehmer seine Zustimmung, so könnte eine Kündigung aus betrieblichen Gründen zulässig sein. Allerdings lassen Sie sich bitte hierzu vorab von eine auf dem Gebiet des Arbeitsrechts versierten Rechtsanwalt beraten. Betroffene Arbeitnehmer können dann Kurzarbeitergeld erhalten,

  • wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt.
  • Voraussetzung für den Bezug von Kug ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind. Dies trifft derzeit zu, wenn 10 Prozent der Beschäftigten von einer Arbeitszeitreduzierung betroffen sind.
    Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Corona-Virus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorrübergehend geschlossen wird.
  • Kommt Kug in Betracht, hat der Arbeitgeber gem. § 99 Abs. 1 SGB III gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall besteht und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllt sind.
  • Bestätigt die Agentur für Arbeit, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten in einem zweiten Schritt das Kurzarbeitergeld zu beantragen. Die Anzeige des Arbeitsausfalls ist für die Fristwahrung nicht ausreichend.

Höhe des Kurzarbeitergeldes

Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz und für Arbeitnehmer ohne Kind 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz. Weitere Aufstockungen durch den Arbeitgeber sind zur Milderung der Nachteile möglich.

Sofern keine (ggf. tarif-vertragliche) Rechtsgrundlage besteht, sind diese Arbeitgeberleistungen aber freiwillig. Der Betriebsrat kann sie nicht erzwingen. Kurzarbeitergeld wird nach aktuellem Stand für die Dauer von längstens zwölf Monaten gewährt.

Kein Kurz­ar­bei­ter­geld für Mi­ni­job­ber

Arbeitgeber können KUG nur für die Arbeitnehmer beantragen, die auch versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind. Geringfügig Beschäftigte (450-Euro-Minijobber) sind versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung, für sie kann daher nach wie vor kein KUG beantragt werden.

Weitere Informationen hat die Bundesagentur für Arbeit in ihrem Merkblatt „8a-Kurzarbeitergeld“ zusammengestellt.

Bitte informieren Sie uns, sofern Sie Kurzarbeitergeld beantragen möchten. Wir werden dann die notwendigen Schritte für die Kug- Beantragung umgehend mit Ihnen abstimmen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.