Im Rahmen des Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) Programms bietet die Freie und Hansestadt Hamburg mit finanzieller Unterstützung des Bundes ab heute die Möglichkeit, einen Zuschuss für betroffene Solo-Selbständige, Freiberufler sowie kleine und mittlere Betriebe aus Hamburg zu beantragen.
Das Soforthilfe-Programm ist im Grundsatz zwischen den Bundesländern abgestimmt. Sofern Sie nicht in Hamburg ansässig sind, sollten Sie sich als Betroffene/r in Ihrem Bundesland auf den Webseiten des zuständigen Wirtschaftsministeriums oder -Senats erkundigen. Eine Übersicht zu den in den einzelnen Bundesländern relevanten Webseiten siehe unter folgendem Link des Bundesministerium f. Wirtschaft und Energie (bmwi):
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/grw-gemeinschaftsaufgabe-laender.html
Soweit Sie bei der Informationsbeschaffung zu Ihrem Bundesland unsere Unterstützung benötigen, kontaktieren Sie uns gerne.
Antragsberechtigte Unternehmer und Unternehmen des HCS Programms
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen und Unternehmen der Landwirtschaft mit bis zu 250 Beschäftigten („Vollzeitäquivalent“), Solo-Selbstständige und Angehörige der Freien Berufe sowie Künstler und Kulturschaffende, die im Haupterwerb
- wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen tätig sind, oder als Freiberufler oder Selbständige tätig sind,
- ihre Tätigkeit von einem Unternehmenssitz oder einer bestehenden Betriebsstätte in Hamburg aus ausführen,
- bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind und
- ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 1. Februar 2020 am Markt angeboten haben (Im Folgenden: „Antragsberechtigter“).
Gemeinnützige oder Non-Profit-Organisationen sind ebenfalls antragsberechtigt.
Die Soforthilfe gilt für Antragsteller, die zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten waren gemäß Art.2 Nr.18 AGVO, aber danach in Folge der Corona-Krise Schwierigkeiten geraten sind.
Die Zuschüsse werden zur Überwindung eines existenzbedrohlichen Liquiditätsengpass gewährt, der durch die Corona-Krise nach dem 11. März 2020 entstanden ist, weil:
- mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 11. März durch die Krise weggefallen sind und/oder
- ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang im laufenden und/oder zurückliegenden Monat von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem Umsatz der gleichen Monate im Vorjahr (bei Neugründungen im Vergleich zu den Vormonat) vorliegt und/oder
- die Umsatzerzielungsmöglichkeiten durch die Corona-Allgemeinverfügungen massiv eingeschränkt wurden.
Die Förderung dient zur Deckung des aufgetretenen Liquiditätsengpass für drei aufeinander folgende Monate. Sie wird dabei auf Basis des fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwands des Antragsstellers, insbesondere für gewerbliche Mieten, Pachten und Leasingaufwendungen berechnet.
Förderbeträge
Die maximale Höhe der Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten (VZÄ). Die konkrete Höhe der Finanzhilfe bemisst sich nach dem Betrag des durch die Corona-Krise verursachten Liquiditätsengpasses in einem Zeitraum von drei Monaten*.
Maximale Förderbeträge |
Bund | Land | Summe |
Solo-Selbstständige | 9.000 | 2.500* | 11.500 |
mehr als 1 bis 5 Mitarbeiter | 9.000 | 5.000 | 14.000 |
mehr als 5 bis 10 Mitarbeiter | 15.000 | 5.000 | 20.000 |
mehr als 10 bis 50 Mitarbeiter | 0 | 25.000 | 25.000 |
mehr als 50 bis 250 Mitarbeiter | 0 | 30.000 | 30.000 |
*Solo-Selbstständige erhalten neben der Förderung zur Deckung des Liquiditätsengpass aus Mitteln des Bundes eine zusätzliche pauschale
Förderung in Höhe von 2.500 € zur Kompensation von Umsatz- und Honorarausfällen aus Landesmitteln.
Die Zahl der Beschäftigten wird in Vollzeitäquivalenten gezählt. Stichtag für die Berechnung der Mitarbeiterzahl ist der 11.03.2020.
Zur Berechnung der Vollzeitäquivalente muss die Arbeitshilfe „Mitarbeiterliste“ genutzt werden, die als Download angeboten wird. In dieser Liste sind zudem Namen und Anschriften der Mitarbeiter zu dokumentieren. Die ausgefüllte Mitarbeiterliste muss dem Antragnicht beigefügt, aber vom Antragsteller für nachträgliche Prüfzwecke bereitgehalten werden.
Antragsverfahren HCS-Programm ab 30.03.2020
Das Antragsverfahren ist ab Montag, den 30.03.2020 möglich und funktioniert vollständig digital. Antragsteller können ihren Antrag online ausfüllen und absenden. Die notwendigen Nachweisdokumente können in elektronischer Form hochgeladen werden.
Der entsprechende Link zu dem Formular wird voraussichtlich im Laufe des heutigen Tages (30.03.) über diese Seite der IFB zur Verfügung gestellt:
https://www.ifbhh.de/foerderprogramm/hcs
Wichtiger Hinweis
Der Antrag ist nicht postalisch oder per Mail an die Hamburgische Investitions- und Förderbank zu senden. Diese werden nichtbearbeitet. Ausgedruckte Anträge können nicht verarbeitet werden.
Benötigte Informationen für die Antragstellung:
- Für Selbstständige: Zur Identifikation ist ein amtliches Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, usw.) erforderlich. Außerdem sind die steuerliche Identifikationsnummer (IDNR.) oder die Umsatzsteuer ID anzugeben.
- Für Unternehmen: Im Rahmen des Antrags anzugeben, bzw. hochzuladen sind:
- die Handelsregisternummer oder eine andere Registernummer (soweit vorhanden) sowie das zugehörige Amtsgericht
- ein Handelsregisterauszug, eine Gewerbeanmeldung oder ähnliches
- Steuernummer des Unternehmens sowie die Steuer-ID eines der Eigentümer
- Informationen zur Bankverbindung (IBAN + Kreditinstitut) des Geschäftskonto für die Auszahlung.
- Art der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit (Branche).
- Anzahl der Beschäftigten
- Abgeschätzter Liquiditätsengpass. Hierzu sind jeweils in Euro anzugeben:
- Höhe monatliche gewerbliche Miete
- Höhe monatliche Gesamtbetriebskosten (ohne Miete)
- Umsatz 01.12.2019 – 29.02.2020
- Umsatz März 2020
- Höhe des abgeschätzten Liquiditätsengpasses in einem Zeitraum von 3 Monaten – März bis Mai 2020 (ohne persönliche Lebenshaltungskosten)
Informationsstand zum HCS-Programm 27.03.2020
Unsere Erläuterungen basieren auf den verfügbaren Informationsstand zum 27.03.2020. Sie stellen nur eine allgemeine Information dar und können die Prüfung im Einzelnen nicht ersetzen. Die erläuterten Voraussetzungen für das HCS-Programm können sich durch detailliertere und neue Förderrichtlinien jederzeit ändern oder erweitern. Auch sind stets die individuellen Verhältnisse des Unternehmers oder Unternehmens zu prüfen. Unsere Informationen zum HCS-Programm stammen von den folgenden Internetseiten der IHK Hamburg und der Investitionsförderbank (IFB) Hamburg, Stand 27.03.2020, siehe dazu die folgenden Links :
https://www.hk24.de/produktmarken/startseite-alt/coronavirus/newsticker-4742882#titleInText0
https://www.ifbhh.de/foerderprogramm/hcs
Einschränkungen für Steuerberater bei der Beratung zu den Förderanträgen durch das RDG
Das Ausfüllen des Antrages ist eine Rechtsberatung, die nach den Regelungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) Steuerberatern nicht erlaubt ist. Das Ausfüllen dürfen nur Sie selbst oder ein Rechtsanwalt vornehmen. Auch haben Sie selbst den Antrag zu unterschreiben.
Wir können Sie jedoch unterstützen, indem wir Ihnen alle relevanten Informationen für die Antragsstellung zur Verfügung stellen. Dies können z.B. Betriebswirtschaftliche Auswertungen oder die Ermittlung der Liquiditätslücke sein. Kommen Sie auf uns zu, wenn wir Sie bei der Antragsstellung unterstützen dürfen.