Wie Sie sicherlich den Medien entnehmen konnten, hat die Bundesregierung gestern ein umfangreiches Corona-Maßnahmenpaket verabschiedet. Bitte beachten Sie dazu unsere nachfolgenden Erläuterungen.

Nach dem derzeitigen Informationsstand Soforthilfen des Bundes parallel zu den Landeshilfen (vgl. unsere E-Mail von Freitag, 20.03.20)

Nach dem derzeit vorliegendem Eckpunktepapier der Bundesregierung sollen die Bundeshilfen neben den Landeshilfen (vgl. unsere E-Mail von Freitag, 20.03.20)

gewährt werden. Die Bundeshilfen für Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige sollen wie folgt gestaffelt werden :

  • 9.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigte
  • 15.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten

Voraussetzung für die Gewährung der Soforthilfen sind u.a. : wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona, das betreffende Unternehmen darf vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein, Schadenseintritt nach dem 11. März 2020.

Wie die Beschäftigtenanzahl zu ermitteln ist und ob für Unternehmen, die die Größenkriterien überschreiten, anderen Soforthilfen möglich sind, ist derzeit noch nicht bekannt.

Corona-Maßnahmenpaket des Bundes, Gesetzesvorhaben WStFG, Verabschiedung am Freitag 27.03.2020 

Das Maßnahmenpaket, das sog. Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (abgekürzt WStFG), wird diese Woche in das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Bitte beachten Sie den folgenden Zeitplan für die geplante Verabschiedung des Gesetzesentwurfs des WStFG in dieser Woche:

  • Mittwoch 25.03.2020 Stellungnahme des Bundesrat zum Regierungsentwurf
  • Mittwoch 25.03.2020 1., 2. und 3. Lesung im Bundestag nach Stellungnahme des Bundesrates
  • Freitag 27.03.2020 Zustimmung und Verabschiedung im Bundesrat

Damit das Gesetz in Kraft treten kann, bedarf es formal noch der Unterschrift des Bundespräsidenten und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, was vermutlich ebenfalls am Freitag erfolgen wird.

Verabschiedung WStFG 27.03.2020, jedoch noch kein verbindlicher Termin für Antragsstellung, Auszahlung der Hilfen bekannt

Mit Verabschiedung des WStFG kann nicht unmittelbar danach die Soforthilfe beantragt werden. Stattdessen muss der Bund mit den Ländern und ggf. auch noch mit den Gemeinden das Verfahren im Einzelnen abstimmen. Derzeit sind folgende Fragen offen :

  • Welche Stellen sind für die Gewährung der Hilfen zuständig? Gemäß Gesetzentwurf sollen die Hilfen über die öffentlichen Stellen der einzelnen Bundesländer elektronisch beantragt werden. Welche Stellen das genau sein sollen, ist noch nicht bestimmt worden. Entsprechende Portale liegen ebenfalls noch nicht vor.
  • Gibt es schon Antragsformulare? Nein, die entsprechende Anträge sind noch von den öffentlichen Stellen auszuarbeiten und können noch nicht bereitgestellt werden.
  • Werden Soforthilfen bereits ausgezahlt? Nein, kein Unternehmen kann derzeit Soforthilfen erhalten, da das Antragsverfahren noch nicht existiert.

Wir analysieren tagtäglich die weiteren Entwicklungen zu den Corona-Hilfsmaßnahmen für Sie. Wir informieren Sie umgehend, sobald das elektronische Antragsverfahren bekannt wird, damit Sie die Hilfen beanspruchen können.