Bitten beachten Sie die nachfolgenden Informationen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie für den Bereich der Sozialversicherung und des Arbeitsrechts, sofern diese für Ihr Unternehmen relevant sind.
Erleichterte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge gemäß Schreiben des GKV Spitzenverbandes vom 24.03.2020
Der Spitzenverband der Krankenkassen („GKV-Spitzenverband“) hat mit dem Schreiben vom 24.03.2020 die erleichterte Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen geregelt, um die von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen zu unterstützen.
Folgende Voraussetzungen sind für eine Stundung u.a. zu beachten :
- Auf Antrag des Arbeitgebers können die Beiträge zunächst für die Monate März bis Mai 2020 gestundet werden. Stundungen für die Sozialversicherungsbeiträge März bis Mai 2020 sind nach dem Schreiben längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2020 zu gewähren. Mit anderen Worten, die Sozialversicherungsbeiträge März bis Mai 2020 sind mit den Beiträgen Juni 2020 zu zahlen.
- Achtung : vor den Stundungsanträgen sollen vorrangig die anderen geschaffenen Hilfsmaßnahmen in Anspruch genommen werden, insbesondere die Kurzarbeitergeldmaßnahmen. Des Weiteren zählen dazu auch die Hilfsmaßnahmen des Bundes und der Länder.
- Für den Fall der Stundungsgewährung werden Stundungszinsen nicht berechnet. Einer Sicherheitsleistung bedarf es auch nicht.
- Auch von der Erhebung von Säumniszuschlägen oder Mahngebühren soll im Falle einer Stundungsbewilligung für die Monate März bis Mai 2020 abgesehen werden.
- Eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch die Pandemie, z.B. in Form von erheblichen Umsatzeinbußen, erlitten hat, soll nach dem GKV-Schreiben vom 24.03.2020 im Regelfall ausreichend sein.
Diese Hilfestellungen sollen auch für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherte Selbständige gelten. Bei diesen Selbständigen ist allerdings vorrangig zu prüfen, ob vor einer Stundung auch die Möglichkeit einer Beitragsermäßigung wegen eines krisenhaften Gewinneinbruchs in Betracht kommt.
Wir empfehlen den betroffenen Unternehmen und Selbständigen sich umgehend mit den zuständigen Einzugsstellen (=gesetzlichen Krankenkassen) in Verbindung zu setzen.
Arbeitsrechtliche Informationen
Hier erhalten Sie arbeitsrechtliche Informationen im Zusammenhang mit der Corona-Krise, die vom Steuerberaterverband Hamburg für dessen Mitglieder und deren Mandanten erarbeitet worden sind. Es werden folgende Themen erläutert :
I. Einführung (Pflichten Arbeitnehmer Arbeitgeber grundsätzlich)
II. Arbeits- und Schutzpflichten
III. Lohnfortzahlung
IV. Belastungsreduzierung
V. Zusammenhalt Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Wir bitten zu beachten, dass diese Informationen lediglich allgemein informativen Charakter haben und keine individuelle arbeitsrechtliche Beratung ersetzen können. Im Einzelfall lassen Sie sich bitte von einem / Ihrem arbeitsrechtlich versierten Rechtsanwalt beraten.